LG Wuppertal: Keine Strafbarkeit bei unbefugter WLAN-Nutzung

Nach einem Beschluss des LG Wuppertal vom 19.10.2010, Az. 25 Qs 177/10, soll die unbefugte Nutzung eines fremden WLAN-Funknetzwerkes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sein. Durch die Benutzung eines fremden Netzwerkes als solches werden weder Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, des Datenschutzgesetzes noch des Strafgesetzbuches verletzt.

Dies solle jedenfalls dann gelten, wenn das betreffende WLAN-Funknetzwerk unverschl�sselt betrieben werde. Eine Strafbarkeit k�me erst dann in Betracht, wenn w�hrend der Nutzung unerlaubte Handlungen begangen w�rden.
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