AG Hamburg: Kein Schadenerstz, wenn Dritter einen mit veralteter Technologie gesch�tzten Internetanschluss unberechtigt nutzt

Nach einem Urteil des AG Hamburg vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11, kann der Rechteinhaber an einem Musiktitel keinen Schadensersatz von dem Inhaber eines Internetanschlusses verlangen, wenn dieser einen WLAN-Router mit alter Verschl�sselungstechnologie verwendet (z.B. WEP) und ein Dritter sich unerkannt darauf einloggt, um den betreffenden Musiktitel rechtswidrig aus dem Internet herunterzuladen bzw zum Upload anzubieten.

Das Gericht f�hrt dazu aus:

"Wird �ber eine IP-Adresse ein gesch�tztes Werk �ffentlich zug�nglich gemacht, spricht eine tats�chliche Vermutung daf�r, dass der Anschlussinhaber f�r die Rechtsverletzung verantwortlich Ist. Der Anschhlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, tr�gt hierf�r eine sekund�re Darlegungslast (BGH GRUR 2010 633, 634, Rz. 12 - �Sommer unseres Lebens�), Dieser sekund�ren Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Unter Ber�cksichtigung des substantiierten Klagevortrages hat die Beklagte mit dem Vortrag, sie verf�ge �ber keine Software zur Teilnahme an Tauschb�rsen, verbunden mit dem Verweis auf einen unbekannten Dritten, der dIe Urheberrechtsverletzung �ber ihren, der Beklagten, WLAN-Anschluss begangen habe, ihrer sekund�ren Darlegungslast nicht gen�gt.

Zudem kann als St�rer auf Unterlassung - und damit auch auf Erstattung der Kosten f�r die Rechtsverfolgung - in Anspruch genommen werden, wer - ohne T�ter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Welse willentlich und ad�quat kausal zur Verletzung des gesch�tzten Rechtsguts beitr�gt (BGH a.a.O., Rz. 19 ff.). Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Netzes ist - auch bei Privatpersonen - ad�quat kausal f�r Urheberrebhtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dIeses Netzes begehen (BGH vom 12.05.2010, Rz. 20 f. (Az. I ZR 121/08)). Zwar ist es einer Privatperson nicht zumutbar, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen (BGH vom 12.05.2010, Rz. 23 (Az. I ZR 121/08)). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Netz, das fr�h eingerichtet wurde, gar nicht gesichert sein muss, sondern nur, dass, wenn einmal eine zu diesem Zeitpunkt markt�bliche Sicherung eingerichtet wurde, diese nicht ohne Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung regelm��ig dem neuesten Stand der Technik angepasst werden muss. DIe Beklagte hat nIcht vorgetragen, dass ihr WLAN-Netz in irgendeiner Weise gesichert gewesen w�re."
logo

Abmahnung Urheberrechtsverletzung Filesharing

News zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen

Aktuelle Beiträge

Hilfe bei Abmahnung Kornmeier...
Abmahnungs-Ticker: Abmahn ende Kanzlei: Kornmeier &...
filesharing-abmahnung - 15. Okt, 12:48
Hilfe bei einer Abmahnung...
Erneut wurde in unserer Kanzlei eine Abmahnung zur...
filesharing-abmahnung - 15. Okt, 12:46
Abmahnung Sasse und Partner...
Aktuell werden Abmahnungen f�r das nachfolgend genannte...
filesharing-abmahnung - 15. Okt, 12:42
Abmahnung Waldorf Frommer...
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer Rechtsanw�lte Rechteinhab er:...
filesharing-abmahnung - 15. Okt, 12:39
Abmahnung Waldorf Frommer...
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer Rechteinhaber:...
filesharing-abmahnung - 15. Okt, 12:38

Profil
Abmelden
Weblog abonnieren